Allgemeine Geschäftsbedingungen

der 

Arndt Boh­ren­käm­per Holz­ver­bin­dung GmbH

Pes­ta­loz­zi­stra­ße 16, 32257 Bünde

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die­se All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen (AVB) gel­ten für alle unse­re Geschäfts­be­zie­hun­gen mit unse­ren Kun­den („Käu­fer“). Sie gel­ten nur, wenn der Käu­fer Unter­neh­mer ( § 14 BGB), eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist.

(2) Die AVB gel­ten ins­be­son­de­re für Ver­trä­ge über den Ver­kauf und/​oder die Lie­fe­rung beweg­li­cher Sachen („Ware“), ohne Rück­sicht dar­auf, ob wir die Ware selbst her­stel­len oder bei Drit­ten ein­kau­fen (§§ 433 , 650 BGB). In Erman­ge­lung abwei­chen­der Ver­ein­ba­run­gen gel­ten die­se AVB in der zum Zeit­punkt der Bestel­lung des Käu­fers gül­ti­gen bzw. jeden­falls in der ihm zuletzt in Text­form mit­ge­teil­ten Fas­sung als Rah­men­ver­ein­ba­rung auch für gleich­ar­ti­ge künf­ti­ge Ver­trä­ge, ohne dass wir in jedem Ein­zel­fall wie­der auf die­se AVB hin­wei­sen müssten.

(3) Unse­re AVB gel­ten aus­schließ­lich. Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Käu­fers wer­den nur dann und inso­weit Ver­trags­be­stand­teil, wenn bzw. soweit wir ihrer Gel­tung aus­drück­lich zustim­men. Die­ses Zustim­mungs­er­for­der­nis gilt in jedem Fall, etwa auch, wenn der Käu­fer im Rah­men der Bestel­lung auf sei­ne AGB ver­weist und wir dem nicht aus­drück­lich widersprechen.

(4) Indi­vi­du­el­le, im Ein­zel­fall getrof­fe­ne Ver­ein­ba­run­gen und Anga­ben in unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung haben Vor­rang vor die­sen AVB.

(5) Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen und Anzei­gen des Käu­fers in Bezug auf den Ver­trag (zB Frist­set­zung, Män­gel­an­zei­ge, Rück­tritt oder Min­de­rung), sind schrift­lich abzu­ge­ben. Schrift­lich­keit in Sin­ne die­ser AVB schließt Schrift- und Text­form (zB Brief, E‑Mail, Tele­fax) ein. Gesetz­li­che Form­vor­schrif­ten und wei­te­re Nach­wei­se ins­be­son­de­re bei Zwei­feln über die Legi­ti­ma­ti­on des Erklä­ren­den blei­ben unberührt.

(6) Hin­wei­se auf die Gel­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten haben nur klar­stel­len­de Bedeu­tung. Auch ohne eine der­ar­ti­ge Klar­stel­lung gel­ten daher die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit sie in die­sen AVB nicht unmit­tel­bar abge­än­dert oder aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käu­fer Kata­lo­ge, tech­ni­sche Doku­men­ta­tio­nen, sons­ti­ge Pro­dukt­be­schrei­bun­gen oder Unter­la­gen – auch in elek­tro­ni­scher Form – über­las­sen haben, an denen wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vorbehalten.

(2) Die Bestel­lung der Ware durch den Käu­fer gilt als ver­bind­li­ches Ver­trags­an­ge­bot. Sofern sich aus der Bestel­lung nichts ande­res ergibt, sind wir berech­tigt, die­ses Ver­trags­an­ge­bot inner­halb von 10 Kalen­der­ta­gen nach sei­nem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Unse­re Annah­me kann ent­we­der schrift­lich (zB durch Auf­trags­be­stä­ti­gung) oder durch Aus­lie­fe­rung der Ware an den Käu­fer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lie­fer­frist wird im Ein­zel­fall mit dem Käu­fer ver­ein­bart bzw. von uns bei Annah­me der Bestel­lung ange­ge­ben. Soll­te dies nicht der Fall sein, beträgt die Lie­fer­frist ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir ver­bind­li­che Lie­fer­fris­ten erklä­ren und die­se aus Grün­den, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, nicht ein­hal­ten kön­nen (Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung), wer­den wir den Käu­fer hier­über unver­züg­lich infor­mie­ren und gleich­zei­tig die vor­aus­sicht­li­che, neue Lie­fer­frist mit­tei­len. Ist die Leis­tung auch inner­halb der neu­en Lie­fer­frist nicht ver­füg­bar, sind wir berech­tigt, ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten ; eine bereits erbrach­te Gegen­leis­tung des Käu­fers wer­den wir unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb von 10 Kalen­der­ta­gen erstat­ten. Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung liegt bei­spiels­wei­se vor bei nicht recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung durch unse­ren Zulie­fe­rer, wenn wir ein kon­gru­en­tes Deckungs­ge­schäft abge­schlos­sen haben, bei sons­ti­gen Stö­run­gen in der Lie­fer­ket­te etwa auf­grund höhe­rer Gewalt oder wenn wir im Ein­zel­fall zur Beschaf­fung nicht ver­pflich­tet sind.

(3) Der Ein­tritt unse­res Lie­fer­ver­zugs bestimmt sich nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. In jedem Fall ist aber eine Mah­nung durch den Käu­fer erforderlich.

(4) Die Rech­te des Käu­fers gem. § 8 die­ser AVB und unse­re gesetz­li­chen Rech­te, ins­be­son­de­re bei einem Aus­schluss der Leis­tungs­pflicht (zB auf­grund Unmög­lich­keit oder Unzu­mut­bar­keit der Leis­tung und/​oder Nach­er­fül­lung), blei­ben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lie­fe­rung erfolgt ab Geschäfts­sitz, wo auch der Erfül­lungs­ort für die Lie­fe­rung und eine etwa­ige Nach­er­fül­lung ist. Auf Ver­lan­gen und Kos­ten des Käu­fers wird die Ware an einen ande­ren Bestim­mungs­ort ver­sandt (Ver­sen­dungs­kauf). Soweit kei­ne abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung besteht, sind wir berech­tigt, die Art der Ver­sen­dung (ins­be­son­de­re Trans­port­un­ter­neh­men, Ver­sand­weg, Ver­pa­ckung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware geht spä­tes­tens mit der Über­ga­be auf den Käu­fer über. Beim Ver­sen­dungs­kauf geht jedoch die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware sowie die Ver­zö­ge­rungs­ge­fahr bereits mit Aus­lie­fe­rung der Ware an den Spe­di­teur, den Fracht­füh­rer oder der sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Per­son oder Anstalt über. Soweit eine Abnah­me ver­ein­bart ist, ist die­se für den Gefahr­über­gang maß­ge­bend. Auch im Übri­gen gel­ten für eine ver­ein­bar­te Abnah­me die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten des Werk­ver­trags­rechts ent­spre­chend. Der Über­ga­be bzw. Abnah­me steht es gleich, wenn der Käu­fer im Ver­zug der Annah­me ist.

(3) Kommt der Käu­fer in Annah­me­ver­zug, unter­lässt er eine Mit­wir­kungs­hand­lung oder ver­zö­gert sich unse­re Lie­fe­rung aus ande­ren, vom Käu­fer zu ver­tre­ten­den Grün­den, so sind wir berech­tigt, Ersatz des hier­aus ent­ste­hen­den Scha­dens ein­schließ­lich Mehr­auf­wen­dun­gen (zB Lager­kos­ten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Ein­zel­fall nichts ande­res ver­ein­bart ist, gel­ten unse­re jeweils zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses aktu­el­len Prei­se, und zwar ab Geschäfts­sitz, zzgl. gesetz­li­cher Umsatzsteuer.

(2) Beim Ver­sen­dungs­kauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käu­fer die Trans­port­kos­ten ab Lager und die Kos­ten einer ggf. von ihm gewünsch­ten Trans­port­ver­si­che­rung. Etwa­ige Zöl­le, Gebüh­ren, Steu­ern und sons­ti­ge öffent­li­che Abga­ben trägt der Käufer.

(3) Der Kauf­preis ist fäl­lig und zu zah­len inner­halb von 14 Tagen ab Rech­nungs­stel­lung und Lie­fe­rung bzw. Abnah­me der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rah­men einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung, jeder­zeit berech­tigt, eine Lie­fe­rung ganz oder teil­wei­se nur gegen Vor­kas­se durch­zu­füh­ren. Einen ent­spre­chen­den Vor­be­halt erklä­ren wir spä­tes­tens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vor­ste­hen­der Zah­lungs­frist kommt der Käu­fer in Ver­zug. Der Kauf­preis ist wäh­rend des Ver­zugs zum jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Ver­zugs­zins­satz zu ver­zin­sen. Wir behal­ten uns die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Ver­zugs­scha­dens vor. Gegen­über Kauf­leu­ten bleibt unser Anspruch auf den kauf­män­ni­schen Fäl­lig­keits­zins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käu­fer ste­hen Auf­rech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungs­rech­te nur inso­weit zu, als sein Anspruch rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten ist. Bei Män­geln der Lie­fe­rung blei­ben die Gegen­rech­te des Käu­fers ins­be­son­de­re gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 die­ser AVB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Ver­trags erkenn­bar (zB durch Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens), dass unser Anspruch auf den Kauf­preis durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gefähr­det wird, so sind wir nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung und – gege­be­nen­falls nach Frist­set­zung – zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt ( § 321 BGB). Bei Ver­trä­gen über die Her­stel­lung unver­tret­ba­rer Sachen (Ein­zel­an­fer­ti­gun­gen) kön­nen wir den Rück­tritt sofort erklä­ren ; die gesetz­li­chen Rege­lun­gen über die Ent­behr­lich­keit der Frist­set­zung blei­ben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller unse­rer gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen For­de­run­gen aus dem Kauf­ver­trag und einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung (gesi­cher­te For­de­run­gen) behal­ten wir uns das Eigen­tum an den ver­kauf­ten Waren vor.

(2) Die unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren dür­fen vor voll­stän­di­ger Bezah­lung der gesi­cher­ten For­de­run­gen weder an Drit­te ver­pfän­det, noch zur Sicher­heit über­eig­net wer­den. Der Käu­fer hat uns unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt oder soweit Zugrif­fe Drit­ter (zB Pfän­dun­gen) auf die uns gehö­ren­den Waren erfolgen.

(3) Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Käu­fers, ins­be­son­de­re bei Nicht­zah­lung des fäl­li­gen Kauf­prei­ses, sind wir berech­tigt, nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder/​und die Ware auf Grund des Eigen­tums­vor­be­halts her­aus zu ver­lan­gen. Das Her­aus­ga­be­ver­lan­gen beinhal­tet nicht zugleich die Erklä­rung des Rück­tritts ; wir sind viel­mehr berech­tigt, ledig­lich die Ware her­aus zu ver­lan­gen und uns den Rück­tritt vor­zu­be­hal­ten. Zahlt der Käu­fer den fäl­li­gen Kauf­preis nicht, dür­fen wir die­se Rech­te nur gel­tend machen, wenn wir dem Käu­fer zuvor erfolg­los eine ange­mes­se­ne Frist zur Zah­lung gesetzt haben oder eine der­ar­ti­ge Frist­set­zung nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­behr­lich ist.

(4) Der Käu­fer ist bis auf Wider­ruf gem. unten © befugt, die unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang wei­ter zu ver­äu­ßern und/​oder zu ver­ar­bei­ten. In die­sem Fall gel­ten ergän­zend die nach­fol­gen­den Bestimmungen.

(a) Der Eigen­tums­vor­be­halt erstreckt sich auf die durch Ver­ar­bei­tung, Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung unse­rer Waren ent­ste­hen­den Erzeug­nis­se zu deren vol­lem Wert, wobei wir als Her­stel­ler gel­ten. Bleibt bei einer Ver­ar­bei­tung, Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung mit Waren Drit­ter deren Eigen­tums­recht bestehen, so erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum im Ver­hält­nis der Rech­nungs­wer­te der ver­ar­bei­te­ten, ver­misch­ten oder ver­bun­de­nen Waren. Im Übri­gen gilt für das ent­ste­hen­de Erzeug­nis das Glei­che wie für die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware.

(b) Die aus dem Wei­ter­ver­kauf der Ware oder des Erzeug­nis­ses ent­ste­hen­den For­de­run­gen gegen Drit­te tritt der Käu­fer schon jetzt ins­ge­samt bzw. in Höhe unse­res etwa­igen Mit­ei­gen­tums­an­teils gem. vor­ste­hen­dem Absatz zur Sicher­heit an uns ab. Wir neh­men die Abtre­tung an. Die in Abs. 2 genann­ten Pflich­ten des Käu­fers gel­ten auch in Anse­hung der abge­tre­te­nen Forderungen.

© Zur Ein­zie­hung der For­de­rung bleibt der Käu­fer neben uns ermäch­tigt. Wir ver­pflich­ten uns, die For­de­rung nicht ein­zu­zie­hen, solan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen uns gegen­über nach­kommt, kein Man­gel sei­ner Leis­tungs­fä­hig­keit vor­liegt und wir den Eigen­tums­vor­be­halt nicht durch Aus­übung eines Rechts gem. Abs. 3 gel­tend machen. Ist dies aber der Fall, so kön­nen wir ver­lan­gen, dass der Käu­fer uns die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner bekannt gibt, alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Anga­ben macht, die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen aus­hän­digt und den Schuld­nern (Drit­ten) die Abtre­tung mit­teilt. Außer­dem sind wir in die­sem Fall berech­tigt, die Befug­nis des Käu­fers zur wei­te­ren Ver­äu­ße­rung und Ver­ar­bei­tung der unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren zu widerrufen.

(d) Über­steigt der rea­li­sier­ba­re Wert der Sicher­hei­ten unse­re For­de­run­gen um mehr als 10%, wer­den wir auf Ver­lan­gen des Käu­fers Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rech­te des Käu­fers bei Sach- und Rechts­män­geln (ein­schließ­lich Falsch- und Min­der­lie­fe­rung sowie unsach­ge­mä­ßer Montage/​Installation oder man­gel­haf­ter Anlei­tun­gen) gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit nach­fol­gend nichts ande­res bestimmt ist. In allen Fäl­len unbe­rührt blei­ben die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen über den Ver­brauchs­gü­ter­kauf ( §§ 474 ff. BGB) und die Rech­te des Käu­fers aus geson­dert abge­ge­be­nen Garan­tien ins­be­son­de­re sei­tens des Herstellers.

(2) Grund­la­ge unse­rer Män­gel­haf­tung ist vor allem die über die Beschaf­fen­heit und die vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung der Ware (ein­schließ­lich Zube­hör und Anlei­tun­gen) getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung. Als Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung in die­sem Sin­ne gel­ten alle Pro­dukt­be­schrei­bun­gen und Her­stel­ler­an­ga­ben, die Gegen­stand des ein­zel­nen Ver­tra­ges sind oder von uns (ins­be­son­de­re in Kata­lo­gen oder auf unse­rer Inter­net-Home­page) zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses öffent­lich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaf­fen­heit nicht ver­ein­bart wur­de, ist nach der gesetz­li­chen Rege­lung zu beur­tei­len, ob ein Man­gel vor­liegt oder nicht ( § 434 Abs. 3 BGB). Öffent­li­che Äuße­run­gen des Her­stel­lers oder in sei­nem Auf­trag ins­bes. in der Wer­bung oder auf dem Eti­kett der Ware gehen dabei Äuße­run­gen sons­ti­ger Drit­ter vor.

(3) Bei Waren mit digi­ta­len Ele­men­ten oder sons­ti­gen digi­ta­len Inhal­ten schul­den wir eine Bereit­stel­lung und ggf. eine Aktua­li­sie­rung der digi­ta­len Inhal­te nur, soweit sich dies aus­drück­lich aus einer Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffent­li­che Äuße­run­gen des Her­stel­lers und sons­ti­ger Drit­ter über­neh­men wir inso­weit kei­ne Haftung.

(4) Wir haf­ten grund­sätz­lich nicht für Män­gel, die der Käu­fer bei Ver­trags­schluss kennt oder grob fahr­läs­sig nicht kennt ( § 442 BGB). Wei­ter­hin set­zen die Män­gel­an­sprü­che des Käu­fers vor­aus, dass er sei­nen gesetz­li­chen Unter­su­chungs- und Anzei­ge­pflich­ten (§§ 377 , 381 HGB) nach­ge­kom­men ist. Bei Bau­stof­fen und ande­ren, zum Ein­bau oder sons­ti­gen Wei­ter­ver­ar­bei­tung bestimm­ten Waren hat eine Unter­su­chung in jedem Fall unmit­tel­bar vor der Ver­ar­bei­tung zu erfol­gen. Zeigt sich bei der Lie­fe­rung, der Unter­su­chung oder zu irgend­ei­nem spä­te­ren Zeit­punkt ein Man­gel, so ist uns hier­von unver­züg­lich schrift­lich Anzei­ge zu machen. In jedem Fall sind offen­sicht­li­che Män­gel inner­halb von 5 Arbeits­ta­gen ab Lie­fe­rung und bei der Unter­su­chung nicht erkenn­ba­re Män­gel inner­halb der glei­chen Frist ab Ent­de­ckung schrift­lich anzu­zei­gen. Ver­säumt der Käu­fer die ord­nungs­ge­mä­ße Unter­su­chung und/​oder Män­gel­an­zei­ge, ist unse­re Haf­tung für den nicht bzw. nicht recht­zei­tig oder nicht ord­nungs­ge­mäß ange­zeig­ten Man­gel nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten aus­ge­schlos­sen. Bei einer zum Ein­bau, zur Anbrin­gung oder Instal­la­ti­on bestimm­ten Ware gilt dies auch dann, wenn der Man­gel infol­ge der Ver­let­zung einer die­ser Pflich­ten erst nach der ent­spre­chen­den Ver­ar­bei­tung offen­bar wur­de ; in die­sem Fall bestehen ins­be­son­de­re kei­ne Ansprü­che des Käu­fers auf Ersatz ent­spre­chen­der Kos­ten (“Aus- und Einbaukosten”).

(5) Ist die gelie­fer­te Sache man­gel­haft, kön­nen wir zunächst wäh­len, ob wir Nach­er­fül­lung durch Besei­ti­gung des Man­gels (Nach­bes­se­rung) oder durch Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache (Ersatz­lie­fe­rung) leis­ten. Ist die von uns gewähl­te Art der Nach­er­fül­lung im Ein­zel­fall für den Käu­fer unzu­mut­bar, kann er sie ableh­nen. Unser Recht, die Nach­er­fül­lung unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zu ver­wei­gern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berech­tigt, die geschul­de­te Nach­er­fül­lung davon abhän­gig zu machen, dass der Käu­fer den fäl­li­gen Kauf­preis bezahlt. Der Käu­fer ist jedoch berech­tigt, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel ange­mes­se­nen Teil des Kauf­prei­ses zurückzubehalten.

(7) Der Käu­fer hat uns die zur geschul­de­ten Nach­er­fül­lung erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zu geben, ins­be­son­de­re die bean­stan­de­te Ware zu Prü­fungs­zwe­cken zu über­ge­ben. Im Fal­le der Ersatz­lie­fe­rung hat uns der Käu­fer die man­gel­haf­te Sache auf unser Ver­lan­gen nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zurück­zu­ge­ben ; einen Rück­ga­be­an­spruch hat der Käu­fer jedoch nicht. Die Nach­er­fül­lung beinhal­tet weder den Aus­bau, die Ent­fer­nung oder Des­in­stal­la­ti­on der man­gel­haf­ten Sache noch den Ein­bau, die Anbrin­gung oder die Instal­la­ti­on einer man­gel­frei­en Sache, wenn wir ursprüng­lich nicht zu die­sen Leis­tun­gen ver­pflich­tet waren ; Ansprü­che des Käu­fers auf Ersatz ent­spre­chen­der Kos­ten (“Aus- und Ein­bau­kos­ten”) blei­ben unberührt.

(8) Die zum Zweck der Prü­fung und Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten sowie ggf. Aus- und Ein­bau­kos­ten tra­gen bzw. erstat­ten wir nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Rege­lung und die­sen AVB, wenn tat­säch­lich ein Man­gel vor­liegt. Andern­falls kön­nen wir vom Käu­fer die aus dem unbe­rech­tig­ten Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen ent­stan­de­nen Kos­ten ersetzt ver­lan­gen, wenn der Käu­fer wuss­te oder hät­te erken­nen kön­nen, dass tat­säch­lich kein Man­gel vorliegt.

(9) In drin­gen­den Fäl­len, zB bei Gefähr­dung der Betriebs­si­cher­heit oder zur Abwehr unver­hält­nis­mä­ßi­ger Schä­den, hat der Käu­fer das Recht, den Man­gel selbst zu besei­ti­gen und von uns Ersatz der hier­zu objek­tiv erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen zu ver­lan­gen. Von einer der­ar­ti­gen Selbst­vor­nah­me sind wir unver­züg­lich, nach Mög­lich­keit vor­her, zu benach­rich­ti­gen. Das Selbst­vor­nah­me­recht besteht nicht, wenn wir berech­tigt wären, eine ent­spre­chen­de Nach­er­fül­lung nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zu verweigern.

(10) Wenn eine für die Nach­er­fül­lung vom Käu­fer zu set­zen­de ange­mes­se­ne Frist erfolg­los abge­lau­fen oder nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­behr­lich ist, kann der Käu­fer nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten oder den Kauf­preis min­dern. Bei einem uner­heb­li­chen Man­gel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprü­che des Käu­fers auf Auf­wen­dungs­er­satz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, der letz­te Ver­trag in der Lie­fer­ket­te ist ein Ver­brauchs­gü­ter­kauf (§§ 478 , 474 BGB) oder ein Ver­brau­cher­ver­trag über die Bereit­stel­lung digi­ta­ler Pro­duk­te (§§ 445c S. 2 , 327 Abs. 5 , 327u BGB). Ansprü­che des Käu­fers auf Scha­dens­er­satz oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Män­geln der Ware nur nach Maß­ga­be nach­fol­gen­der §§ 8 und 9.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus die­sen AVB ein­schließ­lich der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen nichts ande­res ergibt, haf­ten wir bei einer Ver­let­zung von ver­trag­li­chen und außer­ver­trag­li­chen Pflich­ten nach den gesetz­li­chen Vorschriften.

(2) Auf Scha­dens­er­satz haf­ten wir – gleich aus wel­chem Rechts­grund – im Rah­men der Ver­schul­dens­haf­tung bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haf­ten wir, vor­be­halt­lich gesetz­li­cher Haf­tungs­be­schrän­kun­gen (zB Sorg­falt in eige­nen Ange­le­gen­hei­ten ; uner­heb­li­che Pflicht­ver­let­zung), nur

  1. a) für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schä­den aus der Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht (Ver­pflich­tung, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf); in die­sem Fall ist unse­re Haf­tung jedoch auf den Ersatz des vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­dens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 erge­ben­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten auch gegen­über Drit­ten sowie bei Pflicht­ver­let­zun­gen durch Per­so­nen (auch zu ihren Guns­ten), deren Ver­schul­den wir nach gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zu ver­tre­ten haben. Sie gel­ten nicht, soweit ein Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nom­men wur­de und für Ansprü­che des Käu­fers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflicht­ver­let­zung, die nicht in einem Man­gel besteht, kann der Käu­fer nur zurück­tre­ten oder kün­di­gen, wenn wir die Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten haben. Ein frei­es Kün­di­gungs­recht des Käu­fers (ins­be­son­de­re gem. §§ 650, 648 BGB) wird aus­ge­schlos­sen. Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Abwei­chend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all­ge­mei­ne Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che aus Sach- und Rechts­män­geln ein Jahr ab Ablie­fe­rung. Soweit eine Abnah­me ver­ein­bart ist, beginnt die Ver­jäh­rung mit der Abnahme.

(2) Han­delt es sich bei der Ware um ein Bau­werk oder eine Sache, die ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wor­den ist und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht hat (Bau­stoff), beträgt die Ver­jäh­rungs­frist gem. der gesetz­li­chen Rege­lung 5 Jah­re ab Ablie­fe­rung ( § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unbe­rührt blei­ben auch wei­te­re gesetz­li­che Son­der­re­ge­lun­gen zur Ver­jäh­rung (ins­bes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vor­ste­hen­den Ver­jäh­rungs­fris­ten des Kauf­rechts gel­ten auch für ver­trag­li­che und außer­ver­trag­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Käu­fers, die auf einem Man­gel der Ware beru­hen, es sei denn die Anwen­dung der regel­mä­ßi­gen gesetz­li­chen Ver­jäh­rung (§§ 195 , 199 BGB) wür­de im Ein­zel­fall zu einer kür­ze­ren Ver­jäh­rung füh­ren. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Käu­fers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz ver­jäh­ren aus­schließ­lich nach den gesetz­li­chen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für die­se AVB und die Ver­trags­be­zie­hung zwi­schen uns und dem Käu­fer gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss inter­na­tio­na­len Ein­heits­rechts, ins­be­son­de­re des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käu­fer Kauf­mann iSd Han­dels­ge­setz­buchs, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, ist aus­schließ­li­cher – auch inter­na­tio­na­ler – Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten unser Geschäfts­sitz in Bün­de. Ent­spre­chen­des gilt, wenn der Käu­fer Unter­neh­mer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fäl­len auch berech­tigt, Kla­ge am Erfül­lungs­ort der Lie­fer­ver­pflich­tung gem. die­sen AVB bzw. einer vor­ran­gi­gen Indi­vi­du­al­ab­re­de oder am all­ge­mei­nen Gerichts­stand des Käu­fers zu erhe­ben. Vor­ran­gi­ge gesetz­li­che Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re zu aus­schließ­li­chen Zustän­dig­kei­ten, blei­ben unberührt.

Arndt Boh­ren­käm­per Holz­ver­bin­dung GmbH

Pes­ta­loz­zi­stra­ße 16

32257 Bün­de

Stand : März 2023

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